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Tilgungen aus dem Verkehrszentralregister (VZR)

Wann werden Eintragungen aus dem
Verkehrszentralregister (VZR) getilgt?

Diese Regelungen gelten bis 31.12.1998. Durch die Verhinderung des Änderungs-Gesetzes zur StVG werden ab 01.01.1999 neue Tilgungsbestimmungen angewendet.

Wann werden Eintragungen aus dem VZR getilgt?
Die Eintragungen im VZR werden grundsätzlich nach Ablauf der in § 13a StVZO genannten Fristen getilgt. Die Frist beginnt bei strafgerichtlichen Entscheidungen mit dem Tag des ersten Urteils. Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft. Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend. Die Eintragungen werden aus dem VZR nach Fristablauf getilgt und vernichtet, sofern keine Tilgungshemmung durch andere Eintragungen besteht (siehe unten).

Welche Tilgungsfristen gibt es?
Die Tilgungsfrist beträgt u. a.:
2 Jahre:bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn die Geldbuße 80,-- DM
oder mehr beträgt bzw. ein Fahrverbot nach § 25 Straßenverkehrsgesetz angeordnet worden ist.
5 Jahre:wenn in einem strafgerichtlichen Verfahren:
auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist und/oder ein Fahrverbot nach § 44 Strafgesetzbuch eine Entziehung oder Erteilungs-Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist bei einem Verbot durch die Verwaltungsbehörde, ein Fahrzeug zu führen

10 Jahre:wenn in einem strafgerichtlichen Verfahren auf eine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist
bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch die
Verwaltungsbehörde

Wann kann eine Eintragung nicht getilgt werden?
Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen hindern grundsätzlich die Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten. Alle Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten (gegenseitige Hemmung). Abweichend hiervon werden Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten
spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung im VZR getilgt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 24a StVG!

Wie erfolgt die Tilgung aus dem VZR?
Die Tilgung braucht in keinem Fall beantragt zu werden, da die Löschung mit Eintritt der Tilgungsfrist von Amts wegen erfolgt.
Tilgungsmitteilungen unterbleiben, weil die Fristen sich aus dem Gesetz ergeben. Die getilgten Eintragungen werden hier vollständig vernichtet, so daß zu einem späteren Zeitpunkt hierüber keine Auskünfte mehr gegeben werden können.

 

 

 


 
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Rechtsanwalt Helmut Utz
Nachfolger: Rechtsanwalt Arnd Link

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg im Breisgau

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
und des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.

 

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