LKW-Recht.de

Suche:  


Startseite

Topthemen

Die Lenk- und Ruhezeiten 2012

Bußgeld

Schwertransport

Verhalten im Straßenverkehr

Transport
 Palettentausch
 Standgeld
 LKW Fahrer Neue Arbeitszeiten und FPersVO
 LKW Fahrer Eignung ab 2009
 LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld
 LKW Kontrolle Führerschein
 Arbeitsvertrag ( Entwurf ohne Gewähr )
 LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital
 Haftung und Versicherung
 LKW Lenkzeiten
 LKW Lenkzeitüberschreitung Verantwortlichkeit
 LKW Maut Strafe
 LKW Digitaler Tachograph u. Nachweis
 Frachtzinsen bei Transportschaden
 Grobes Organisationsverschulden
 LKW Maut
 Gesetze rund um das Transportrecht

Führerschein und Fahrverbot

Unfall - Tipps & Infos

Info zur Person Utz

Transportlinks

Kontakt

Impressum

Formulare
 Vollmacht (PDF-Dokument)
 Fragebogen Unfall (PDF)
 Frachtbrief (PDF-Dokument)
 

Peernet

LKW Maut


 Mautpflicht  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen auf der BAB.


Die Mautverstösse häufen sich und das  Bundesamt für Güterverkehr  Köln ist nach § 10 Abs. 3 ABMG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also Bußgeldbehörde. Bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird die Sache vor dem AG Köln verhandelt.

TIPP LKW Recht vorab: Nie vor Ort einlassen. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie können immer noch eine schriftliche Begründung bei der Anhörung abgeben. Wenn Sie eine Rechtschutz haben, ist die Sache auch versichert, womit Sie zunächst einen Anwalt fragen können.


Mautpflichtig ist neben anderen, die Person, die das Fahrzeug führt. Vor Benutzung der Autobahn ist dafür zu sorgen, daß die Maut entrichtet wird. Der Mautschuldner hat bei der Entrichtung der Maut mitzuwirken. Soweit OBU ( On Board Unit )ist deren Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Soweit das Gerät nicht erfassungsbereit ist, manuelle Einbuchung.

Im Zusammenhang mit dem Vollzug des ABMG sind eine Vielzahl von Pflichten zu beachten, deren Nichtbeachtung bußgeldbewehrt ist. 
 Sich unmittelbar aus dem ABMG (§ 10) ergebende Tatbestände sind :

Nicht- /Falschentrichten der Maut § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG

Nichtbefolgen einer Anordnung § 10 Abs. 1 Nr. 2 ABMG

Nichtmitführen / -aushändigen von Belegen § 10 Abs. 1 Nr. 3 ABMG

Nichterteilung von Auskünften i. R. einer Kontrolle § 10 Abs. 1 Nr. 4 ABMG

Anordnen/Zulassen der Nichtmitführung § 10 Abs. 1 Nr. 5 ABMG

Regelgeldbußen sind für die Ahndung in Masseverfahren heranzuziehen, soweit von einer durchschnittlichen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sowie von einem mittleren Maß an Pflichtwidrigkeit (Vorwerfbarkeit) auszugehen ist.

II. Festlegung der Regelgeldbußen für die einzelnen Tatbestandsgruppen, unter Berücksichtigung der bisher für das ABBG geltenden Bußgeldsätze

Für Zuwiderhandlungen nach dem ABMG können mehrere Personen verantwortlich sein.

Man unterscheidet einerseits zwischen dem Unternehmer (Eigentümer, Halter und dem Nutzer, also der Person, die über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges zu entscheiden hat) sowie dem Fahrzeugführer, also dem Kraftfahrer andererseits.

Die angegebenen Regelgeldbußen gehen von vorsätzlicher Begehung aus.

Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Geldbuße gemäß § 17 Abs. 2 OWiG jeweils die Hälfte des für Vorsatz vorgesehenen Betrages.

Die angegebenen Beträge gelten für Erstverstöße, d.h. bei Wiederholungstätern ist die Geldbuße entsprechend zu erhöhen.

1. Nicht- oder nicht ausreichendes Entrichten der Maut (§ 10 Abs. 1 Nr. 1)






Betroffener



Bußgeldrahmen



Regelgeldbuße ABMG







20.000 Euro






Unternehmer etc

 

Vorsatz: 300 Euro
Fahrlässigkeit: 150 Euro



Fahrzeugführer

 

Vorsatz: 150 Euro
Fahrlässigkeit: 75 Euro


 

2. Nichtbefolgung einer Anordnung im Rahmen einer Straßenkontrolle (§ 10 Abs. 1 Nr. 2)





Betroffener



Bußgeldrahmen



Regelgeldbuße ABMG
ABMG







20.000 Euro







Fahrzeugführer

 

Vorsatz: 250 Euro
Fahrlässigkeit: 125 Euro


 
 
 


 

3. Nichtmitführen /Nichtaushändigen von Belegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)







Betroffener



Bußgeldrahmen



Regelgeldbuße ABMG






10.000 Euro







Unternehmer etc

 
 

Vorsatz: 150 Euro
Fahrlässigkeit: 75 Euro



Fahrzeugführer

 
 

Vorsatz: 50 Euro
Fahrlässigkeit: 25 Euro
(Verwarnung)

http://www.lkwrecht.de/  wünscht GUTE Fahrt


 

 

 


 
Wir wickeln sämtliche Schadensfälle/Ordnungswidrigkeiten komplett via Internet ab - kein Besuch/Terminvereinbarung erforderlich.

Eine persönliche Anwesenheit bei Gericht ist häufig nicht notwendig.

 

Gerne helfe ich Ihnen bei persönlichen Fragen weiter. Im Interesse der anderen Besucher bitte ich Sie, Ihre Fragen möglichst in mein Forum zu stellen, damit von der Beantwortung auch andere Besucher mit ähnlich gelagertem Problem profitieren können. Dies kann selbstverständlich auch anonym erfolgen. Sie finden das Forum hier.

Falls Ihre Frage zu persönlich sein sollte, bieten ich Ihnen mittels nachfolgendem Kontaktformular die Möglichkeit, schnell und einfach mit mir direkt in Kontakt zu treten:



Rechtsanwalt
Arnd Link

Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

 

  Tätigkeitsschwerpunkte:
  Verkehrsrecht mit Unterpunkten
  - LKW - Recht
  - Unfall
  - Bußgelder
  - Lenkzeiten
  - Personenbeförderung
  - Gefahrengut
  - Gesetze rund um das Transportrecht

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Helmut Utz
Nachfolger: Rechtsanwalt Arnd Link

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg im Breisgau

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
und des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.

 

Schuldnerberatung kostenlos